Nationale Umsetzung des Artikel 17

Nationale Umsetzung des Artikel 17

Die Regierung fragt interessierte Kreise offen nach Möglichkeiten zur Umsetzung des Artikel 17, Christian Solmecke antwortete.

Wir erinnern uns zurück an die Proteste gegen den Artikel 13, jetzt in Artikel 17 unbenannt, der von den EU-Abgeordneten verabschiedet wurde. Nun müssen die EU-Richtlinien bis zum 07.06.2021 in nationales Recht umgesetzt werden. In einem Artikel vom 01.10.2019 auf t3n.de schreibt der ehemalige Journalist und jetziger Rechtsanwalt Christian Solmecke, welche Vorschläge er der Regierung unterbreite, damit diese die EU-Vorgaben einhalten und dabei trotzdem die Freiheit im Internet zumindest ein wenig mehr wahren könnten. 

Man habe im Vorfeld gewarnt

Zu Beginn des Artikels verweist Solmecke zunächst einmal auf die zurückliegenden Proteste und auf seine, wie die Bemühungen vieler anderer Internetnutzer gegen den damals noch Artikel 13. Nun sei das Kind jedoch in den Brunnen gefallen, wie Solmecke schreibt und die EU-Richtlinie, wenn auch mit kleinsten Zugeständnissen an die Protestierenden verabschiedet. Er hält dabei der Bundesregierung zu Gute, dass diese sich immerhin bei der finalen Abstimmung zu einer unverbindlichen Protokollnotiz habe hinreißen lassen, in der man erkläre, man wolle sich in Deutschland an der Umsetzung des

Rechts ohne Upload-Filter versuchen. 

Doch hierin sieht Solmecke schon das erste gravierende Problem, obgleich der sehr eindeutigen Vorlage der verabschiedeten EU-Richtlinie. Das scheint auch der Bundesregierung nicht ganz klar zu sein, oder sie möchte mit dem Schritt den sie geht, dieses Mal Rücksicht auf die Gegenseite nehmen, zumindest hat diese „interessierte“ Kreise ganz offiziell um ihre Meinung zum Thema gebeten. Diese Möglichkeit habe sich Solmecke nicht nehmen wollen und seine Vorschläge zur nationalen Umsetzung des EU-Recht niedergeschrieben. 

Kleine Plattformen entlasten

Im Wesentlichen unterbreitet Solmecke der Bundesregierung in seinem Artikel gleich mehrere Vorschläge mit den EU-Richtlinien zu verfahren. Zunächst einmal bittet er darum, gerade kleinere Plattformen zu entlasten. Es sei keine gute Idee kleinere Plattform dazu zu nötigen Filtertechnologien von beispielsweise Google via Lizenz kaufen zu müssen. Dies würde die Marktmacht der Großkonzerne nur weiter ausbauen. Daher wäre die erste Stellschraube, eben jene kleinen Anbieter, die das Gesetz ohnehin nicht treffen sollte, einfach auszuklammern. Er schlage also vor, den Artikel 17 auf besonders marktrelevante Anbieter zu beschränken. Für jene Anbieter, die dann trotzdem noch vom Artikel 17 betroffen sind, selbst jedoch nicht finanzstark genug seien eigene Filtertechnologien zu entwickeln könne mit einer Entwicklung einer Open-Source-Technologie seitens der EU geholfen werden. 

Lizenzen in der Verwertungsgesellschaft

Diesbezüglich habe er schon im Rahmen, der im Vorfeld stattgefundenen Diskussion angemerkt, dass es schwierig sei, Lizenzen mit allen Kreativen auf der ganzen Welt abzuschließen, auch wenn man Facebook oder YouTube sei. Die Netzwerke sollten in aller erster Linie auf alle marktrelevanten Anbieter eines Landes initiativ zugehen, um Verhandlungen zu führen. Ebenso solle man sich fragen, was eigentlich mit all jenen Künstlern sei, die keinen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft haben. An dieser Stelle solle man nicht einfach auf die Gema vertrauen, die vorschlage einfach ein neues Lizenzsystem zu schaffen, dass auch die weltweite Internetnutzung mitabdecke. Dies hätte zur Folge, dass Verwertungsgesellschaften auch die Rechte von Urheber lizensieren, wenn dies überhaupt keine Kenntnis darüber hätten. 

Strenge Upload-Filter vermeiden

Zuletzt arbeitet sich Solmecke an den Upload-Filtern ab. Denn eins sei klar, ganz ohne werde man wohl nicht auskommen, will man die EU-Richtlinien in Gänze umsetzen. Daher empfehle er, das Gesetz an dieser Stelle nicht allzu streng zu formulieren, sodass die Plattformen lieber alles filtern, als erst einmal auf ein Go des Rechteinhabers zu warten. Die Inhaber der Rechte sollten immer selbst entscheiden können, was verwendet werden darf und was nicht. 
Wie die Regierung letztlich die EU-Richtlinie und damit den Artikel 17 in geltendes nationales Recht umsetzt, bleibt abzuwarten. Jedoch murr bis Mitte 2021 ein entsprechendes Gesetz stehen und das wird wohl nicht ohne weitere Kritik daherkommen. Die Ansätze die Solmecke an dieser Stelle formuliert können helfen die Stimme der Gegenseite etwas besser zusammenzufassen und tragen hoffentlich bei der letztlichen Entscheidungsfindung der Bundesregierung ihren Teil bei. 

4 Oktober 2019

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