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Freie Bahn für den eBon

Gemäß eines BMF-Beschlusses können Unternehmen der Bonpflicht auch durch Ausgabe eines elektronischen Kassenbelegs nachkommen.

Anfang des Jahres trat die sogenannte Bonpflicht in Kraft – Und das zum Unmut vieler Unternehmen und Umweltschützer. 

Die umstrittene Bonpflicht

Denn die kleinen Kassenzettel bestehen zumeist aus Thermopapier, welches nicht nur teuer in der Anschaffung sondern auch überaus schädlich für die Umwelt ist. So gehören die Bons eigentlich nicht in den Papier-, sondern in den Sondermüll. 

Insbesondere kleine Unternehmen wie Bäckereien protestierten gegen die für sie in vielen Fällen finanziell nur schwer tragbare Bonpflicht. 

Digitale Belege als Alternative

Einige Jungunternehmer und Start-Ups erkannten die Probleme, die die umstrittene Bonpflicht mit sich brachte, und entwickelten Alternativen zum konventionellen, analogen Bon. Sie verfolgten Ansätze wie den elektronischen Bon, der über eine mobile App direkt vom Kassensystem an das Mobiltelefon des Kunden übertragen werden kann. 

Ressourcen einsparen und Ordnung schaffen

So werden wertvolle Ressourcen eingespart, Unternehmen entstehen nur einmalige Kosten bei der Umstellung der Kassensysteme und die unübersichtlichen Papierberge in Portemonnaies, die früher oder später meist ohnehin kollektiv im Mülleimer verschwinden, werden vermieden. 

Digitaler Kassenzettel – Die Rechtslage

Doch wie steht es um die Rechtskräftigkeit der digitalen Alternative? Können digitale Kassenzettel den analogen Bon wirklich ersetzen? Ein aktueller Bericht des hs magazin greift dieses nach wie vor relevante Thema auf. 

Laut des aktuellen Berichtes hab das Bundesfinanzministerium im Mai diesen Jahres per BFM-Schreiben bekannt: Ja, Unternehmen können der seit Januar 2020 bestehenden Bonpflicht auch durch die Ausgabe eines digitalen Kassenzettels nachkommen. 

Auflagen beachten

Damit der eBon den analogen jedoch gänzlich ersetzen kann, müssen Auflagen beachtet werden. So muss sichergestellt werden, dass der Kunde den elektronischen Beleg auf Wunsch auch tatsächlich entgegennehmen kann. 

Dazu muss er dem Kunden in einem Format zur Verfügung gestellt werden, welches das mobile Endgerät des Kunden auch verarbeiten und mittels einer kostenfreien Standardsoftware anzeigen kann. Als Beispiel für mögliche Formate nennt das BMF PDF, PNG oder JPG. 

3 September 2020

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