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Wann genügt eine digitale Signatur?

Unter rechtskräftigen Dokumenten bedarf es nach wie vor einer analogen Unterschrift – oder? Wir zeigen auf, in welchen Fällen die E-Signatur ausreicht.

Nach wie vor hält sich die Annahme, eine analoge Signatur wäre „rechtskräftiger“ als ihr digitales Pendant. 

Vorteile der E-Signatur

Doch im Zuge der durch die Corona-Krise bedingten Abstandregelungen und Hygienemaßnahmen gewinnt aktuell auch die E-Signatur erneut zunehmend an Beliebtheit. Letztlich wird so ein zwischenmenschlicher Kontakt in Gänze obsolet. 

Prozesse verschlanken

Darüber hinaus bringen digitale Signaturen viele weitere Vorteile mit sich: Informationen können in Kürze von A nach B übermittelt werden, sodass die Durchlaufzeit von Prozessen maßgeblich reduziert werden kann. Auch steht es neben der reinen Zeitersparnis um die Nachvollziehbarkeit der Signatur bei digitalen Unterschriften besser als bei analogen. 

Rechtsgültigkeit der E-Signatur

So weit, so gut. Doch wie steht es um die Rechtskräftigkeit der digitalen Signatur? Schließlich sind auch die einschlägigsten Argumente für eine E-Signatur nur wenig hilfreich, wenn sie Unterschrift letztlich rechtlich nicht standhält. 

Der auf zdnet.de veröffentlichte Bericht „Rechtsgültigkeit und Rechtsverbindlichkeit der elektronischen Signatur“ befasst sich näher mit diesen Themen.

Im Rahmen eines Interviews mit Stefan C. Schicker LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, werden einige häufig-gestellten Fragen zum Thema Rechtskräftigkeit digitaler Signaturen aufgearbeitet. 

Als Antwort auf die Frage nach der Rechtsgültigkeit heißt es gleich zu Beginn: 

„Ja, die elektronische Signatur kann als sogenannte gewillkürte Schriftform in einem Vertrag rechtsgültig vereinbart werden. Das heißt, die Parteien können selbst festlegen, welche Form sie bevorzugen.“ 

– Stefan C. Schicker LL.M. 

Doch diese Aussage deckt noch nicht in Gänze die gesamte Problematik ab. So ist beispielsweise der Signaturverlauf ein Beweismittel, welches auch vor Gericht verwendet werden kann. 

Gibt es Ausnahmefälle?

Wie so oft gibt es jedoch auch hier Ausnahmen. Dies ist laut Schicker dann der Fall, wenn eine besondere Schwere vorliegt. Als Beispiel nennt er hier familienrechtliche Angelegenheiten, Firmengründungen oder den Kauf eines Hauses. 

Qualifizierte elektronische Signatur 

Bei der sogenannten Qualifizierten elektronischen Signatur handelt es sich um eine spezielle Form der E-Signatur. Die kommt immer dann zum Tragen, wenn es per Gesetz eigentlich einer Signatur in Schriftform bedürfen würde.

Das Signaturgesetzt lässt in diesen Fällen dann alternativ auch diese Form der elektronischen Signatur zu. 

30 Juli 2020

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